wetter.net

​Winterdienst bei Extremwetter: Wer räumen muss, wer haftet – und warum Unwissen teuer werden kann

​ Schnee, Eisregen und Sturm sorgen in vielen Teilen Deutschlands derzeit für gefährliche Verhältnisse. Vereiste Gehwege, zugeschneite Hauseingänge und rutschige Zufahrten erhöhen nicht nur das Unfallrisiko, sondern auch die rechtlichen Risiken. Denn bei winterlichen Extremwetterlagen gelten klare Pflichten für den Winterdienst – und wer sie ignoriert oder falsch einschätzt, kann im Ernstfall teuer dafür bezahlen. Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?

Grundsätzlich sind Städte und Gemeinden für die Sicherheit öffentlicher Gehwege zuständig. Viele Kommunen übertragen diese Pflicht jedoch per Satzung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Für Haus- und Wohnungseigentümer bedeutet das: Sie müssen dafür sorgen, dass Gehwege vor ihrem Grundstück sicher begehbar sind. Vermieter dürfen diese Verpflichtung an ihre Mieter weitergeben, allerdings nur dann, wenn dies eindeutig im Mietvertrag oder in der Hausordnung geregelt ist. Fehlt eine solche Vereinbarung, bleibt der Vermieter selbst verantwortlich. 

Wichtig ist: Wer laut Vertrag zuständig ist, haftet auch – unabhängig davon, ob er berufstätig, krank oder im Urlaub ist. In solchen Fällen muss rechtzeitig eine Vertretung organisiert werden. 

Wann und wie oft muss geräumt werden? 

Die genauen Zeiten für den Winterdienst sind kommunal geregelt. In vielen Städten gilt eine Räumpflicht ab den frühen Morgenstunden, an Werktagen häufig ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen etwas später. Die Pflicht endet in der Regel am Abend. 

Bei anhaltendem Schneefall oder Glatteis reicht es jedoch nicht aus, einmal am Tag zu räumen. Wege müssen regelmäßig kontrolliert und bei Bedarf erneut von Schnee befreit oder abgestreut werden. Besonders heikel sind Wetterlagen mit Eisregen oder starkem Temperaturwechsel. 

Wird Glatteis vorhergesagt, kann sogar vorbeugendes Streuen erforderlich sein. 

Wie viel Schnee muss entfernt werden? 

Niemand ist verpflichtet, den gesamten Gehweg komplett freizuräumen. Es genügt ein ausreichend breiter Streifen, auf dem Fußgänger sicher gehen und einander passieren können. Auch Zugänge zum Haus, zu Mülltonnen, Garagen oder Stellplätzen müssen begehbar sein. Schnee darf dabei nicht einfach auf die Straße oder auf öffentliche Flächen geschoben werden. In vielen Kommunen drohen hierfür Bußgelder, da dadurch neue Gefahren entstehen können. 

Welche Streumittel sind erlaubt?

Der Einsatz von Streusalz ist aus Umweltschutzgründen in den meisten Gemeinden stark eingeschränkt oder verboten. Stattdessen sind Sand, Splitt oder Granulat vorgesehen. Nur bei besonderen Gefahrensituationen – etwa bei Eisregen, auf Treppen oder an steilen Wegen – können Ausnahmen gelten. Welche Regelungen im Einzelnen greifen, legen die Kommunen fest. 

Wer haftet bei einem Unfall? 

Kommt es auf einem nicht oder unzureichend geräumten Weg zu einem Sturz, kann der Verantwortliche haftbar gemacht werden. Dann drohen Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen. Je nach Fall kann auch ein Mitverschulden des Gestürzten eine Rolle spielen, etwa wenn erkennbare Glätte ignoriert wurde. Besonders riskant ist Unwissen: Wer seine Pflichten nicht kennt oder sie unterschätzt, läuft Gefahr, im Ernstfall für hohe Kosten aufkommen zu müssen.

Bußgelder bei Verstößen gegen die Schneeräumpflicht in Deutschland Verstöße gegen die Schneeräumpflicht werden je nach Bundesland unterschiedlich geahndet

– von relativ kleinen Geldstrafen bis hin zu sehr hohen Bußgeldern: Baden‑Württemberg, Rheinland‑Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig‑Holstein: bis ca. 500 € Mecklenburg‑Vorpommern: bis ca. 1.300 € Brandenburg: bis ca. 2.500 € Hamburg: bis zu 50.000 € bei schweren Verstößen In Bundesländern wie Niedersachsen, Sachsen‑Anhalt, Thüringen und Nordrhein‑Westfalen gibt es keine einheitliche Regelung im Katalog. Dennoch kann zivilrechtliche Haftung bei Unfällen drohen, auch wenn kein Bußgeld verhängt wird. 

Quelle: Bussgeldkatalog.org, Winterdienst: Bußgelder bei Verstößen gegen Schneeräumpflicht in Deutschland, abgerufen am 8. Januar 2026, www.bussgeldkatalog.org/umwelt-schneeraeumen